Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist nun seit dem 1. März 2020 in Kraft. Das Gesetz ist Teil des umfassenden Migrationspakets, das den Bundesrat am 28. Juni 2019 passiert hat und somit die Vereinbarung der Regierungsparteien im Koalitionsvertrag umgesetzt wurde.

Durch das Einwanderungsgesetz werden die Regelungen für die Zuwanderung aus Drittstaaten und den Aufenthalt von Fachkräften in Deutschland dem wirtschaftlichen Bedarf entsprechend gezielt geöffnet. Auf Fachkraefteeinwanderungsgesetz.de finden Sie die ausführliche Erklärung und Zusammenfassung.

Was ist das Ziel des Gesetzes über die Fachkräfteeinwanderung?

Das neue Gesetz über die Zuwanderung von Fachkräften schafft den Rahmen für eine gezielte und verstärkte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist es, diesen Fachkräften die Möglichkeit zu geben, nach Deutschland zu kommen, um in denjenigen deutschen Unternehmen zu arbeiten, die sie angesichts des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Dies sind sowohl Hochschulabsolventen als auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wer ist eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

Fachkräfte im Sinne des Gesetzes über die Zuwanderung von Fachkräften sind Ausländer aus Drittstaaten, die die Anforderungen einer der folgenden Kategorien erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsqualifikation, die einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist.
  2. Sie verfügen über einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.

Was ist die Anerkennung von Qualifikationen in Deutschland?

Unter Berufsanerkennung versteht man die Bewertung und Bestätigung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird geprüft, ob Ihre Ausbildung einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und ob eine Berufsanerkennung gewährt werden kann.

Das Anerkennungsgesetz ist ein wichtiger Baustein zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland. Das neue Gesetz erleichtert es ausländischen Fachkräften, ihre beruflichen Qualifikationen auf dem deutschen Arbeitsmarkt einzusetzen und erhöht damit die Motivation, nach Deutschland zu kommen.

Wer ist für die Anerkennung der Fähigkeiten und Qualifikationen der Bewerber zuständig?

Um die Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation zu überprüfen, müssen sich Anerkennungswerber an die für ihren Beruf zuständige Behörde wenden.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsberufen im dualen System sind nach dem BQFG – Berufsbefähigungsprüfungsgesetz grundsätzlich die Kammern zuständig. Bei reglementierten Berufen – also Berufen wie Arzt oder Krankenschwester, bei denen der Zugang zum Beruf staatlich geregelt ist – richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer.

Liegen keine Unterlagen für eine Äquivalenzprüfung vor, kann eine Eignungsprüfung beantragt werden. Das Verfahren gilt vor allem für nicht reglementierte Berufe. Die Antragstellerinnen und Antragsteller finden ihre zuständige Behörde im Recognition Finder unter dem untenstehenden Link:

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/zustaendige_stellen.php

Einwanderung von IT-Spezialisten

IT-Spezialisten, ohne akademischen Abschluss mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und ein Stellenangebot eines deutschen Unternehmens mit einem Gehalt von mindestens 4.020 Euro monatlich sowie im Rahmen von Vermittlungsvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit haben, können die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen Gesetz erhalten. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.

Die wichtigsten Gesetzesänderungen

– Ein einheitlicher Begriff für Fachkräftezuwanderer, der Hochschulabsolventen und Bewerber mit qualifizierter Berufsausbildung einschließt,

– Die Abschaffung einer Vorrangprüfung im Falle von anerkannten Qualifikationen und Arbeitsverträgen. Damit wird es nicht mehr notwendig sein, vor jeder Einstellung eines Facharbeiters aus einem Drittstaat zu prüfen, ob ein deutscher Staatsangehöriger oder ein europäischer Bewerber zur Verfügung steht.

– Die Beschränkung der qualifizierten Berufsausbildung auf Berufe mit Arbeitskräftemangel (Positivliste) entfällt.

– Die Möglichkeit eines Arbeitssuchenden Visums für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, für einen begrenzten Zeitraum zur Arbeitssuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Existenzsicherung),

– Verbesserte Aufenthaltsmöglichkeiten in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel des Anerkennungsverfahrens beruflicher Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch Bündelung der Zuständigkeiten bei den zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte für den Fall, dass die ausländische Qualifikation geprüft werden muss.

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